Eine Beauftragung unseres Hauses erfolgt aus verschiedenen Gründen auf verschiedenen Wegen:
  1. durch Gerichte während des streitigen Verfahrens durch Beweisbeschluss, auch Beweisverfahren nach Antrag einer Partei,

  2. durch Schadenregulierungsfirmen oder Versicherungsgesellschaften zur gütlichen und außerprozessualen Einigung unter Kostentragung durch die Versicherung,

  3. durch Privatpersonen oder Unternehmen ohne oder nach Rücksprache mit der Versicherung
    (
    Sachverständigenverfahren
    nach VVG),

  4. durch Anwälte oder deren Mandantschaft zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruchs und zur Prozessvorbereitung, Beantragung des Beweisverfahrens unter dem Vorschlag eines bestimmten Sachverständigen,

  5. durch Anwälte oder deren Mandantschaft während des streitigen Verfahrens.
     

Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Übergreifendes zu Kosten

Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Gerichtliche Erstattung von Gutachterkosten: 

Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war. Vorgerichtliche Kosten für Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn und soweit sie durch das im späteren Prozess verfolgte Rechtsschutzziel veranlasst gewesen sind. Werden nur Teile des Gutachtens im späteren Prozess weiterverfolgt, ist eine anteilige Erstattung möglich.

vor dem Rechtsstreit:

Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens nach den Umständen aus der Sicht einer verständigen Partei als notwendig angesehen werden durfte. 

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.03.1998 - 1 U 92/97; OLGR 1998, 198)

Das Landgericht Dresden (Urteil vom 28.09.2009 - 10 O 1071/09) hat entschieden: Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. (Urteil vom 28.09.2009 - 10 O 1071/09: Dabei kann der Gutachter auch unter Berücksichtigung seines erforderlichen Zeitaufwands mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 € abrechnen, Fall: SV-Kosten von € 26.177,20 bei einem Aufwand von mehr als 400 Stunden). 

Nach Meinung in einem Urteil des LG Gera muss der Kläger nicht über die zur Ermittlung seines Verdienstausfallschadens erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, weshalb die Beklagte die zur Erstellung des Gutachtens zum Verdienstausfall entstandenen Kosten voll zu ersetzen hat, dies vorliegend auch bei teilweisem Unterliegen in der Hauptsache.

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann:

vgl. dazu:

OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.05.1992 - 18 W 200/91, OLGR 1992, 148
OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.06.1992 - 18 W 125/92, OLGR 1992, 132
OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.07.1992 - 15 W 45/92, OLGR 1992, 147

während Rechtsstreit:

Die Kosten eines Privatgutachtens, das eine Partei im Rechtsstreit einholt, sind erstattungsfähig, wenn die Partei nur damit ihrer Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann:

LG Kiel, Beschluss v. 04.08.1992 - 13 T 111/92; IBR 1992, 432

Während des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Partei ohne diese Hilfe außer Stande wäre,

- ihrer Darlegungs- oder Beweislast zu genügen, oder

- sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Gegners oder den Ergebnissen eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen, oder

- wenn die Partei annehmen konnte, nur mit Hilfe des Gutachtens das Gericht zu überzeugen, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten.

(OLG Köln, Beschluss v. 14.06.1995 - 17 W 240/94, 17 W 241/94; BauR 1995, 881)


BGH- Rechtssprechung:

Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).

b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12

c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…

…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

Privatgutachtenkosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn z. B.:

- die Partei selbst in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen und dafür von keiner besonderen Sachkunde auszugehen ist (OLG Bamberg, Beschluss v. 08.09.1993 - 3 W 67/93; BauR 1994, 138)

- Eine unmittelbare Prozessbezogenheit des Privatgutachtens fehlt (OG München, Urteil v. 22.11.1991 - 11 W 2557/91, IBR 1993, S. 129)

Der vorliegende Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Es empfiehlt sich, bei Fragen nach der Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.


Allgemeine Auftragsbedingungen:

Die Bewertung durch unser Haus erfolgt bei allen Beauftragungsarten ohne Präjudiz für künftige und andere Fälle. Der Sachverständige erstattet das Gutachten bei allen Beauftragungsarten frei von jeder Bindung und ohne jegliches Interesse am Ergebnis nach bestem Wissen und Gewissen.

Der Sachverständige ist nach folgenden Bedingungen versichert:

Versicherungspolice Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. 

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- Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH), Stand 1.7.2015

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Es gilt das JVEG.Bedingungen privatrechtlicher Aufträge

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Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden (durch ein mangelhaftes Gutachten) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Das gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserung entstehen. Die Haftung beschränkt sich auf die Deckung, die durch die vom Sachverständigen abgeschlossene Haftpflichtversicherung gewährt wird.

Gutachten genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (s. §§ 1,2 UrhG vom 09.09.1965, BGBI, I S. 1273), das Verwertungsrecht verbleibt ausschließlich beim Sachverständigen. Gutachten des Sachverständigen dürfen  nur entsprechend dem Auftragsgegenstand des Auftraggebers ausschließlich für den Zweck, für den es erstellt wurde, verwandt werden. Die Weitergabe an Dritte und anderweitige Verwendung zur Verfolgung sonstiger Ansprüche ist nicht gestattet. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten – auch im Wege der Abtretung – ist ausgeschlossen. Eine Abtretung ist seitens des Sachverständigen zustimmungsbedürftig.