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Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt)
Versicherungsschäden
Sachverständigenverfahren
In verschiedenen Versicherungsbedingungen sind Sachverständigenverfahren vereinbart.
Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Häufig kann der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
Einzelheiten sind in den Versicherungsbedingungen geregelt und/oder mit dem Versicherer abzustimmen, vgl. auch §§ 63, 64 VVG, Zum 1. Januar 2008 tritt das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Nachdem Bundespräsident Köhler das VVG 2008 unterzeichnet hat, ist es nunmehr im Bundesgesetzblatt BGBl. I 2007, 2631 ff. veröffentlicht worden. Ab 2008 gilt somit für das Sachverständigenverfahren: § 84 VVG.
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Der Vorteil des Sachverständigenverfahrens besteht darin, dass ein langwieriger Rechtsstreit vermieden werden kann.
Die Feststellungen der Sachverständigen sind häufig als verbindlich anzuerkennen, wenn nicht deutlich oder nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
beispielhaft benannte Versicherungsarten, deren Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren direkt vorsehen:
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Garantieversicherung (AVBMGAR)
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Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
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Allgemeine Mehrkosten-Versicherungsbedingungen (AMKB) Allg. Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92)
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Allg. Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN)
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Allg. Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU)
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Allg. Betriebsunterbrechungsversicherungs-Bedingungen bei Fernmelde- und sonstigen elektronischen Anlagen (AVFEBU)
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Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) (ZKBU 87)
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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge des Ausfalls der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (ABUB (E) 89)
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Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87)
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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87)
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Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87)
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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87)
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Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherungs- Bedingungen (FBUB)
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Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGlN 88)
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Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88)
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Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)
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Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung: Ausfall der Veranstaltung (Form A)
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Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung: Nichtauftritt von Personen (AVB Veranstaltungs-Ausfall, Form B)
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Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 1988)
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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Schmuckwaren-, Uhren und Bijouterie-Reiselagern (AVB Reiselager Schmuck 1988)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für Schausteller (AVB Schausteller 1997)
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Allgemeine Bedingungen für die Schlüsselverlust-Versicherung für Schließanlagen (AVB Schlüsselverlust Schließanlagen).
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