Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Beauftragung zur Anspruchsgeltendmachung und Prozessvorbereitung

Zur Geltendmachung von Verdienstausfall- und Betriebsunterbrechungsschäden, der Leistungsbewertung oder entgangener Gewinne sind vom Anspruchsteller verschiedenste anspruchsbegründende Tatsachen und Berechnungen vorzutragen.

Die Beibringung dieser Tatsachen und Berechnungen fällt größtenteils ín den Verantwortungsbereich des Geschädigten und nicht in den Tätigkeitsbereich der Anwaltschaft. Gleichwohl sind Geschädigte mit der objektiven Aufstellung und Berechnung der entstandenen Schäden überfordert.

Daher ist der Anwalt auf Helfer, nämlich Sachverständige angewiesen, ähnlich dem Richter bei Gericht, der sich ebenfalls eines sachverständigen Helfers bedienen kann. Der Sachverständige beantwortet eine "Beweisfrage", die der Mandat mit seinem Anwalt für den Sachverhalt formuliert.

Der beste Weg ist, im Vorfeld eines Prozesses ein Sachverständigengutachten  erstellen zu lassen, um auf dessen Aussagen faktisch spiegelbildlich seinen Anspruch im Prozess zu begründen (fundierter Vortrag der den Anspruch begründenden Anknüpfungstatsachen).

Das Sachverständigengutachten soll als Grundlage für einen Anspruch (z.B. aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB) dienen, über den unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist.

Zitat BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08:

"Es handelt sich dabei ...  um die Darlegung der Anknüpfungstatsachen, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist. "

Ein anderer Weg ist, sich im Vorfeld eines Prozesses vom  Sachverständigen beraten zu lassen, was im Prozess zu begründen ist, um einen fundierten Vortrag der den Anspruch begründenden Anknüpfungstatsachen zu erreichen. Letztere Möglichkeit bietet sich an, wenn noch erhebliche Unsicherheiten zur Schadenhöhe, zum notwendigen Sachvortrag oder zum Beurteilungszeitraum vorliegen und eine betriebswirtschaftliche Aktenlage noch nicht soweit gegeben ist, eine "Beweisfrage" an den Sachverständigen zu formulieren.

Vorgerichtliche Privatgutachterkosten sind vom Gegner regelmäßig erstattungsfähig, wenn und soweit sie durch das im späteren Prozess verfolgte Rechtsschutzziel veranlasst gewesen sind. Werden nur Teile des Gutachtens im späteren Prozess weiterverfolgt, ist wertmäßig zu quoteln.

Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind (prozessual) erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war.

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind insbesondere erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann.

vgl. dazu:

OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.05.1992 - 18 W 200/91;
OLGR 1992, 148
OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.06.1992 - 18 W 125/92;
OLGR 1992, 132
OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.07.1992 - 15 W 45/92;
OLGR 1992, 147

Nach Beschluss vom 13.11.2000, Az. 4 W 836/00 d. Oberlandesgericht Nürnberg, die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens erstattungsfähig, wenn es aus Sicht der Partei notwendig war, um eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu schaffen.